§ 13 GstG
Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG)
Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Maßnahmen zur Gleichstellung
§ 13 GstG – Beurlaubung
(1) Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sowie sonstige zulässig befristete Beschäftigungsmöglichkeiten sind vorrangig Beschäftigten anzubieten, die aus familiären Gründen beurlaubt sind, soweit dies nicht dem Zweck der Beurlaubung entgegensteht.
(2) § 12 Abs. 4 gilt entsprechend, sofern aus familiären Gründen beurlaubte Beschäftigte wieder eine Teilzeit- oder eine Vollzeitbeschäftigung anstreben.
(3) Für die Beurlaubung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist § 62 des Landesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.