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§ 13 GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Steuerschuld

Titel: Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GrEStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-10
Normtyp: Gesetz

§ 13 GrEStG – Steuerschuldner

Steuerschuldner sind

  1. 1.

    regelmäßig:

    die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

  2. 2.

    beim Erwerb kraft Gesetzes:

    der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

  3. 3.

    beim Erwerb im Enteignungsverfahren:

    der Erwerber;

  4. 4.

    beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:

    der Meistbietende;

  5. 5.

    bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

    1. a)

      des Erwerbers:

      der Erwerber;

    2. b)

      mehrerer Unternehmen oder Personen:

      diese Beteiligten;

  6. 6.

    bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:

    die Personengesellschaft;

  7. 7.

    bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;

  8. 8.

    bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

    der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.

Zu § 13: Geändert durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 402), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809) und 12. 5. 2021 (BGBl I S. 986).