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§ 13 GflpestV 2005
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)
Bundesrecht

2. – Besondere Schutzmaßregeln → B. – Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit oder des Verdachts einer dieser Seuchen

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflpestV 2005
Gliederungs-Nr.: 7831-1-41-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 GflpestV 2005

(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier an.

(1a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf die Newcastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangenschaft gehaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern sichergestellt wird, dass

  1. 1.
    die Tauben aus dem Taubenschlag oder das Wildgeflügel aus dem Betrieb für die Dauer von 60 Tagen nach Abklingen der klinischen Symptome nicht verbracht werden und
  2. 2.
    Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unschädlich beseitigt oder desinfiziert werden.

(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betriebes von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer Betriebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Oktober 2007 durch § 67 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348). Zur weiteren Anwendung s. § 67 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348)