§ 13 GebG NRW
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
3. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren
§ 13 GebG NRW – Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 2.wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- 3.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.