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§ 13 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 1. Titel – Allgemeines

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 GO LT – Aufgaben der Ausschüsse

(1) Als vorbereitende Beschlussorgane des Landtages haben die Ausschüsse die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können jedoch andere Sachverhalte aus ihrem Geschäftsbereich beraten. Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschüssen kraft Gesetzes in dieser Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Landtages übertragen sind, bleiben unberührt.

(2) Einbringende aus der Mitte des Hauses können sechs Monate nach Überweisung der von ihnen eingebrachten Vorlage verlangen, dass der Ausschuss durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder das mit der Berichterstattung beauftragte Mitglied dem Landtag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Der Bericht ist auf Verlangen der Einbringenden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages zu setzen.

(3) Werden Vorlagen vom Landtag an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Mitberatende Ausschüsse haben dem federführenden Ausschuss ihre Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Kommt zwischen dem federführenden und einem mitberatenden Ausschuss keine Vereinbarung über die Frist zustande, kann der federführende Ausschuss dem Landtag Bericht erstatten, auch wenn ihm keine Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses vorliegt.