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§ 13 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

IV. – Der Präsident und das Präsidium

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 13 GO LT 2010 – Vertretung des Präsidenten (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, geht das Vertretungsrecht auf die anderen Mitglieder des Präsidiums in der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen über; ausgenommen hiervon sind die Fraktionen, die den Präsidenten und den Vizepräsidenten stellen.

(2) In den Fällen der Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und Anlage 3 Nummer 2 Satz 4 werden Präsident und Vizepräsident im Fall ihrer Verhinderung jeweils durch ein Mitglied des Präsidiums vertreten, welches der gleichen Fraktion angehört.

(3) Der ständige Vertreter des Präsidenten in der Landtagsverwaltung ist der Direktor des Landtages. Er hat Zutritt zu den Sitzungen des Präsidiums und aller Ausschüsse.