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§ 13 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

III. – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GOLReg,BB
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 13 GOLReg – Vorherige Beratung

(1) Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, sind vor ihrer Beratung durch die Landesregierung zwischen dem federführenden und den beteiligten Ressorts und der Staatskanzlei abzustimmen.

(2) Meinungsverschiedenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, werden der Landesregierung erst dann zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt, wenn ein persönlicher Verständigungsversuch ihrer Vertreter ohne Erfolg geblieben ist.