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§ 13 GKG-LSA
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Dritter Teil – Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GKG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.7
Normtyp: Gesetz

§ 13 GKG-LSA – Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt eine allgemeine Umlage, wenn die Erträge einschließlich der besonderen Umlagen die Aufwendungen nicht decken.

(2) Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes die Übernahme und Tilgung besonderer Verbindlichkeiten zu Gunsten einzelner Zweckverbandsmitglieder erforderlich wird oder soweit die Aufgabenwahrnehmung einzelnen Zweckverbandsmitgliedern besondere Vorteile vermittelt, kann der Zweckverband auch von einzelnen Mitgliedern besondere Umlagen erheben. Die besonderen Umlagen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Zweckverbandes für seine Mitgliedsgemeinden stehen.

(3) Die Umlagen sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die nach dem Kommunalverfassungsgesetz genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.