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§ 13 GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-14
Normtyp: Gesetz

§ 13 GDG – Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten aus, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht vorgeschrieben ist.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte können niedergelassenen oder anderen Ärztinnen und Ärzten mit deren Einverständnis die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 übertragen.