§ 13 GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ 13 GDG – Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten aus, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht vorgeschrieben ist.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte können niedergelassenen oder anderen Ärztinnen und Ärzten mit deren Einverständnis die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 übertragen.