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§ 13 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Die Feuerwehren → 1. ABSCHNITT – Gemeindefeuerwehr

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 FwG – Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

(1) Der Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr

  1. 1.

    die Probezeit nicht besteht,

  2. 2.

    während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,

  3. 3.

    seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 erfüllt hat,

  4. 4.

    den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,

  5. 5.

    das 65. Lebensjahr vollendet hat,

  6. 6.

    infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

  7. 7.

    Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder

  8. 8.

    wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.

(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn

  1. 1.

    er in die Altersabteilung überwechseln möchte,

  2. 2.

    der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,

  3. 3.

    er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder

  4. 4.

    er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.

(3) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere

  1. 1.

    bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,

  2. 2.

    bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,

  3. 3.

    bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder

  4. 4.

    wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.