§ 13 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Fischereirechte
§ 13 FischG – Verzeichnis der Fischereirechte
(1) Nachgewiesene selbstständige Fischereirechte sind auf Antrag in ein Verzeichnis der oberen Fischereibehörde einzutragen. Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet.
(2) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten über die Einrichtung und die Führung des Verzeichnisses durch Verordnung zu regeln.