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§ 13 FTG
Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FTG
Gliederungs-Nr.: 1134
Normtyp: Gesetz

§ 13 FTG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    den Vorschriften über das Verbot

    1. a)

      öffentlich bemerkbarer Arbeiten (§ 6 Abs. 1),

    2. b)

      von Treibjagden (§ 6 Abs. 2),

    3. c)

      von Handlungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1),

    4. d)

      öffentlicher Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge oder Umzüge, öffentlicher Veranstaltungen oder Vergnügungen während des Hauptgottesdienstes (§ 7 Abs. 2),

    5. e)

      von Messen und Märkten (§ 7 Abs. 3),

    6. f)

      öffentlicher Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, sonstiger öffentlicher Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen, oder öffentlicher Sportveranstaltungen (§ 8 Abs. 1 und 2),

    7. g)

      öffentlicher Tanzunterhaltungen (§ 10) oder von Tanzunterhaltungen von Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen (§ 11 );

  2. 2.

    einem vollziehbaren Verbot nach § 8 Abs. 3

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.