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§ 13 EBRG
Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Besonderes Verhandlungsgremium

Titel: Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBRG
Gliederungs-Nr.: 801-13
Normtyp: Gesetz

§ 13 EBRG – Sitzungen, Geschäftsordnung, Sachverständige

(1) 1Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und unterrichtet die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen. 2Die zentrale Leitung unterrichtet zugleich die zuständigen europäischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände über den Beginn der Verhandlungen und die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums nach § 12 Satz 1. 3Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2) Vor und nach jeder Verhandlung mit der zentralen Leitung hat das besondere Verhandlungsgremium das Recht, eine Sitzung durchzuführen und zu dieser einzuladen; § 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Beschlüsse des besonderen Verhandlungsgremiums werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst.

(4) 1Das besondere Verhandlungsgremium kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2Sachverständige können auch Beauftragte von Gewerkschaften sein. 3Die Sachverständigen und Gewerkschaftsvertreter können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums beratend an den Verhandlungen teilnehmen.