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§ 13 DrittelbG
Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
Bundesrecht

Teil 3 – Übergangs - und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DrittelbG
Gliederungs-Nr.: 801-14
Normtyp: Gesetz

§ 13 DrittelbG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über

  1. 1.

    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;

  2. 2.

    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;

  3. 3.

    die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung;

  4. 3a.

    das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter;

  5. 4.

    das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung;

  6. 5.

    die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl;

  7. 6.

    die Stimmabgabe;

  8. 7.

    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;

  9. 8.

    die Anfechtung der Wahl;

  10. 9.

    die Aufbewahrung der Wahlakten.

Zu § 13: Geändert durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311).