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§ 13 DSchG
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Umgang mit Denkmalen

Titel: Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,SH
Gliederungs-Nr.: 224-11
Normtyp: Gesetz

§ 13 DSchG – Verfahren bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen

(1) Die zuständige Denkmalschutzbehörde prüft innerhalb von vier Wochen, ob der Antrag unvollständig ist oder sonstige erhebliche Mängel aufweist. Ist das der Fall, fordert sie die Antragstellerin oder den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgewiesen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Denkmalschutzbehörde einen Bescheid erlassen hat. Die Frist ruht während der Untersuchung des Denkmals oder seiner Umgebung nach Absatz 6. Die Genehmigung erlischt, wenn mit der Maßnahme nach diesem Absatz nicht innerhalb dreier Jahre nach Erteilung der Genehmigung begonnen worden oder eine begonnene Maßnahme länger als ein Jahr unterbrochen ist, es sei denn, in anderen Rechtsvorschriften ist etwas anderes bestimmt; die Frist von einem Jahr kann auf Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(2) Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht. Die öffentlichen und die privaten Belange sind miteinander und untereinander abzuwägen.

(3) Maßnahmen an Baudenkmalen, die die Eigentümerin oder der Eigentümer zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns in Unkenntnis der Denkmaleigenschaft veranlasst hat, gelten als genehmigt. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Bei Vorhaben, deren energiewirtschaftliche Notwendigkeit und deren vordringlicher Bedarf gesetzlich festgelegt sind, ist die Genehmigung zu erteilen. Für die Belange von Menschen mit Behinderung, von älteren Menschen sowie von anderen Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind bei öffentlich zugänglichen Denkmalen angemessene Vorkehrungen zu treffen. Bei allen anderen Denkmalen sind diese Belange besonders zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen aus Gründen der Gefahrenabwehr bei überregionalen Infrastrukturen gilt die Genehmigung als erteilt. Maßnahmen nach Satz 6 sind zu dokumentieren und die untere Denkmalschutzbehörde ist unverzüglich zu informieren.

(4) Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

(5) Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, für bestimmte Gebiete, Denkmale oder Genehmigungstatbestände durch Verordnung festzulegen, dass die untere Denkmalschutzbehörde vor Erteilung der Genehmigung die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen hat.

(6) Soweit es zur Entscheidung über die Genehmigung erforderlich ist, kann die zuständige Denkmalschutzbehörde verlangen, dass ihr die Untersuchung des Denkmals oder seiner Umgebung ermöglicht wird. Hält es die Behörde für diese Untersuchung im Einzelfall für nötig, Sachverständige oder sachverständige Stellen heranzuziehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen des Zumutbaren die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.