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§ 13 DSO-LT
Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: DSO-LT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 DSO-LT – Aufgaben des Datenschutzgremiums

(1) Das Datenschutzgremium überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1. Die Datenverarbeitung durch die Parlamentarische Kontrollkommission oder die G 10-Kommission ist von der Überwachung ausgenommen.

(2) Das Datenschutzgremium nimmt Beschwerden und Beanstandungen Betroffener entgegen und geht Vorgängen nach, die Anlass zu einer Überprüfung geben. Ihm ist Einsicht in das Dateiverzeichnis des Landtags zu gewähren.

(3) Das Datenschutzgremium unterrichtet den Ältestenrat über festgestellte Verstöße. Es kann dem Landtag, seinen Gremien, seinen Mitgliedern und den Fraktionen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben geben.

(4) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz berät das Datenschutzgremium, falls dieses darum ersucht.