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§ 13 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremNatSchG – Verfahren bei Eingriffen auf Grund von Fachplänen (1)

(1) Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden soll, müssen Anträge auf Zulassung und Anzeigen nach § 12 Abs. 1 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Entscheidungen der zuständigen Behörde erforderlichen Angaben für die naturschutzfachliche Bewertung enthalten, insbesondere über

  1. 1.
    Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Vorhabens,
  2. 2.
    Zustand von Natur und Landschaft im Einwirkungsbereich des Vorhabens sowie über dessen Auswirkungen auf Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes,
  3. 3.
    die vom Verursacher vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach Ort, Art, Umfang und zeitlichem Ablauf,
  4. 4.
    die vom Verursacher vorgesehenen Maßnahmen zur rechtlichen Sicherung der Flächen für Maßnahmen nach Nummer 3.

Der Träger des Vorhabens unterrichtet die zuständige Naturschutzbehörde frühzeitig. Diese berät ihn bei der Erstellung der Antragsunterlagen.

(2) Der Träger des Vorhabens kann bei der zuständigen Naturschutzbehörde die Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme beantragen. Die gutachtliche Stellungnahme soll die bei der Durchführung des Planes notwendigen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze nach § 1 dieses Gesetzes darstellen und ist Grundlage für die Erstellung der Planunterlagen gemäß Absatz 1.

(3) Der Träger des Vorhabens stellt die zum Ausgleich und Ersatz des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karte in dem Fachplan oder, soweit es erforderlich ist, in einem landschaftspflegerischen Begleitplan dar. Soweit es sich nicht um ein Verfahren durch Behörden des Bundes im Sinne des § 15 handelt, erfolgt dies im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans und nimmt als solcher am Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren teil.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).