Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 4 – Besondere Vorschriften über den Bodenabbau und Ödlandumwandlung

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremNatG – Genehmigungsvorbehalt UVP-pflichtiger Projekte zur Verwendung von Ödland und naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung

(1) Handelt es sich bei einem Eingriff im Sinne des § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes um Projekte zur Verwendung von

  1. 1.

    Flächen, die keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder

  2. 2.

    sonstigen naturnahen Flächen,

zu intensiver Landwirtschaftsnutzung, die nach Anlage 1 Nummer 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-pflichtig sind, so bedürfen sie der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Er hat alle zur Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu enthalten; hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verwendung zu intensiver Landwirtschaftsnutzung im Sinne des Absatzes 1 mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Das Genehmigungsverfahren muss den Anforderungen des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.