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§ 13 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil II – Weiterentwicklung des Hochschulwesens

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremHG – Einrichtungen mehrerer Hochschulen

(1) Mehrere Hochschulen können zur Sicherstellung ihrer angemessenen Versorgung gemeinsame Verwaltungseinrichtungen, Betriebseinheiten oder wissenschaftliche Einrichtungen bilden, ändern oder auflösen. Die Einrichtung ist einer Hochschule federführend zuzuordnen.

(2) Die Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 können hochschulübergreifende gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheiten für Forschung und Lehre bilden. Den Rektoraten der Hochschulen steht das Initiativrecht zu. Die Akademischen Senate aller beteiligten Hochschulen beschließen über die Errichtung, Änderung und Auflösung. Das Nähere regelt eine gemeinsame Satzung der Hochschulen, die von den Akademischen Senaten zu beschließen und von den Rektoren oder Rektorinnen zu genehmigen ist. Die Satzung bestimmt insbesondere die Aufgaben, die Struktur, die Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen, die Leitung, die Haushaltsmittel und die Personal- sowie die sonstigen Ressourcen der gemeinsamen wissenschaftlichen Organisationseinheit. In der Satzung ist die Hochschule zu bestimmen, der die gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheit zuzuordnen ist. Der Rektor oder die Rektorin dieser Hochschule ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der in der gemeinsamen wissenschaftlichen Organisationseinheit tätigen Beamten und Beamtinnen und Vorgesetzter oder Vorgesetzte der sonstigen Beschäftigten. § 15 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Auswahl des Leiters oder der Leiterin der Organisationseinheit erfolgt nach dem in der Satzung festgelegten Verfahren. Der Rektor oder die Rektorin nach Satz 6 und 7 bestellt den Leiter oder die Leiterin. Ihm oder ihr ist der Leiter oder die Leiterin der Organisationseinheit verantwortlich. Dem Leiter oder der Leiterin der Organisationseinheit kann der Erlass von Widerspruchsbescheiden in allen die Organisationseinheit betreffenden Angelegenheiten übertragen werden.