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§ 13 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt II – Der Fischereipachtvertrag

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremFiG – Anzeigepflicht

Der Verpächter ist verpflichtet, der Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss anzuzeigen.