§ 13 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt II – Der Fischereipachtvertrag
§ 13 BremFiG – Anzeigepflicht
Der Verpächter ist verpflichtet, der Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss anzuzeigen.