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§ 13 BremBodSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Entschädigungen und Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-g-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremBodSchG – Zwangsmittel gegen Behörden und Personen des öffentlichen Rechts

Soweit Anordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz oder auf Grund von Rechtsverordnungen, die auf die vorgenannten Gesetze gestützt sond, gegen Behörden und Personen des öffentlichen Rechts zulässig sind, können diese mit Zwangsmitteln im Sinne des Vollstreckungsrechts durchgesetzt werden. Dies gilt nicht, soweit Behörden und Personen des öffentlichen Rechts der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie des Landes Bremen betroffen sind.