Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-8
Normtyp: Gesetz

§ 13 BörsG – Börsenordnung (1)

(1) Der Börsenrat erlässt die Börsenordnung als Satzung.

(2) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. Sie muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    den Geschäftszweig der Börse;
  2. 2.
    die Organisation der Börse;
  3. 3.
    die Handelsarten;
  4. 4.
    die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zu Grunde liegenden Umsätze;
  5. 5.
    eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer.

Die Börsenordnung kann vorsehen, dass die Veröffentlichung der Preise und der ihnen zu Grunde liegenden Umsätze mit angemessener zeitlicher Verzögerung erfolgt, soweit dies im Interesse der Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung der am Geschäft Beteiligten notwendig erscheint; die Börsenordnung muss Merkmale zur Bestimmung der Geschäfte enthalten.

(3) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Zulassungsstelle;
  2. 2.
    die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise.

(4) Die Börsenordnung kann Bestimmungen enthalten über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung.

(5) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.

(6) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).