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§ 13 BestattG M-V
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Bestattungswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BestattG M-V
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BestattG M-V – Beisetzung

(1) Erdbestattungen sind nur auf Friedhöfen zulässig. Die Gemeinde kann mit Zustimmung des Gesundheitsamtes im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Bei einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Asche auf einem Friedhof oder in geeigneter Form in einer Kirche beizusetzen. Die Asche kann auch auf einer hierfür bestimmten Stelle eines Friedhofs verstreut werden. Auf Wunsch des Verstorbenen darf außerdem die Urne von einem Schiff aus auf See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sonstige Beisetzungen von Urnen außerhalb von Friedhöfen kann die Gemeinde im Einzelfall zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.