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§ 13 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BerlBG – Beirat

Der Aufsichtsrat kann einen Beirat bestellen. Der Beirat berät den Vorstand und den Aufsichtsrat in allen Fragen, die Aufgaben der Anstalt, das Gemeinwohl und die Daseinsvorsorge berühren. Dem Beirat gehören bis zu zehn Sachverständige an, die auf fünf Jahre bestellt sind. Die Berliner Stadtwerke im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 3 erhalten einen obligatorischen Beirat sowie eine obligatorische Ombudsstelle. Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Abgeordnetenhaus nach dem d’Hondt-Verfahren bestellt werden, wobei jede Fraktion, die mehr als ein Mitglied entsendet, maximal die Hälfte der von ihr vorzuschlagenden Sitze mit Abgeordneten besetzen darf.