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§ 13 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Schulgestaltung → Abschnitt 2 – Unterrichtsinhalte, Stundentafeln

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BbgSchulG – Stundentafeln

(1) Die für die Durchführung des Unterrichts einzuhaltende jeweilige Anzahl der Unterrichtsstunden wird in Stundentafeln festgelegt. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der Stundentafel und findet an Vollzeitschulen in der Regel an fünf Wochentagen statt. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann der Unterricht an sechs Wochentagen stattfinden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schulträgers.

(2) Ergänzend zur Stundentafel kann die Schule freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule einrichten, sofern die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Verbindlichkeit von Unterrichtsfächern und Lernfeldern oder Lernbereichen und den jeweiligen Unterrichtsstunden,
  2. 2.
    das Verhältnis von Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht,
  3. 3.
    die Verbindlichkeit des Fächerangebots im Wahlpflicht- und im Wahlunterricht,
  4. 4.
    den Jahresstundenrahmen sowie die Gestaltungsmöglichkeiten durch Kontingentstundentafeln,
  5. 5.
    die Formen der Differenzierung des Unterrichts und
  6. 6.
    die Förderangebote für die Eingliederung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler.