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§ 13 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BbgRiG – Zusammensetzung

(1) Über Einstellungen entscheiden die ständigen Mitglieder des Richterwahlausschusses unter Mitwirkung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied. Ist über die Einstellung einer Richterin oder eines Richters für die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden, so wirkt anstelle der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts das nichtständige Mitglied dieser Gerichtsbarkeit mit.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen im Sinne von § 11 Absatz 1 über Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit wirkt an Stelle der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts das nichtständige richterliche Mitglied aus der jeweiligen Gerichtsbarkeit mit.

(3) Den Vorsitz im Richterwahlausschuss führt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung. Es hat kein Stimmrecht.

(4) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.