§ 13 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung
§ 13 BbgKWahlG – Wahlbehörden
(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist Aufgabe der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wahlbehörden sind die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister.