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§ 13 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Planung

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BbgKHEG – Verfahren

(1) An der Planaufstellung und Planfortschreibung mit Ausnahme der Planfortschreibung nach § 13a wirken in den Versorgungsgebieten zu bildende Konferenzen (Gebietskonferenzen) und die Landeskonferenz für Krankenhausplanung (Landeskonferenz) mit. Die Mitglieder der Landeskonferenz sind unmittelbar Beteiligte nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Weitere Beteiligte werden bei der Planaufstellung und der Planfortschreibung von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium berufen. Für die Einzelfortschreibung gilt Absatz 8.

(2) Den Gebietskonferenzen gehören an:

  1. 1.

    die Landkreise und kreisfreien Städte der jeweiligen Versorgungsgebiete, auch soweit sie nicht zugleich Krankenhausträger sind,

  2. 2.

    die freigemeinnützigen, privaten und anderen Träger der Krankenhäuser in den Versorgungsgebieten und

  3. 3.

    die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen einschließlich des Landesausschusses der privaten Krankenversicherung.

Die unter Satz 1 Nummer 3 Genannten haben dieselbe Stimmenzahl wie die unter Satz 1 Nummer 1 und 2 Genannten zusammen. Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden der Krankenhausträger und der kommunalen Spitzenverbände im Land können beratend an den Sitzungen der Gebietskonferenzen teilnehmen.

(3) Die Gebietskonferenzen haben die Aufgabe, dem für die Aufstellung des Krankenhausplanes zuständigen Ministerium projektbezogene Vorschläge für die Krankenhausplanung im Versorgungsgebiet vorzulegen. Dabei sind die maßgebenden Rahmendaten und Vorgaben der Landeskonferenz nach Absatz 6 Nummer 1 zu berücksichtigen. Die Gebietskonferenzen können Vorschläge für das Krankenhausinvestitionsprogramm unterbreiten.

(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die Gebietskonferenzen bei der Aufstellung oder Fortschreibung der Krankenhausplanung ein und führt den Vorsitz. Abweichend von Satz 1 wird die Gebietskonferenz auch auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder nach Absatz 2 einberufen.

(5) Der Landeskonferenz gehören als Mitglieder an:

  1. 1.

    das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium,

  2. 2.

    die Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V.,

  3. 3.

    die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen,

  4. 4.

    der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung,

  5. 5.

    die kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg.

Den Vorsitz in der Landeskonferenz und die Geschäfte der Landeskonferenz führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Landeskonferenz hat die Aufgabe,

  1. 1.

    Vorgaben für die Planungsziele und -kriterien des Krankenhausplanes,

  2. 2.

    Empfehlungen zur Umsetzung der Planungsziele und -kriterien unter Berücksichtigung der Vorschläge der Gebietskonferenzen nach Absatz 3 Satz 1,

  3. 3.

    Empfehlungen zur Fortschreibung des Krankenhausplanes und

  4. 4.

    Empfehlungen zur Abstimmung mit der Krankenhausplanung des Landes Berlin

zu erarbeiten.

(7) Die weiteren Beteiligten nach Absatz 1 Satz 3 und die betroffenen Krankenhäuser werden von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zu den Empfehlungen der Landeskonferenz gehört.

(8) Bei einer Einzelfortschreibung sind die unmittelbar Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 und der Krankenhausträger zu hören. § 28 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt entsprechend.