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§ 13 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 BbgIngG – Versorgungswerk

(1) Die Ingenieurkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ein Versorgungswerk errichten, sich einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anschließen, zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen. Dem Versorgungswerk gehören auch die Personen an, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden.

(2) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden seines Aufsichtsorgans vertreten.

(3) Die Ingenieurkammer kann die Mitglieder anderer Ingenieurkammern oder Architektenkammern in Versorgungseinrichtungen aufnehmen. Sie kann sich dem Versorgungswerk einer anderen Ingenieurkammer oder Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit einem anderen oder mehreren Versorgungswerken ein gemeinsames Versorgungswerk schaffen.

(4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Ingenieurkammer sind. Die §§ 54 und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, gelten entsprechend. Die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist, ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die versicherungspflichtigen Mitglieder,

  2. 2.

    die Höhe und Art der Versicherungsleistungen,

  3. 3.

    die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,

  4. 4.

    Beginn und Ende der Teilnahme,

  5. 5.

    die Befreiung von der Teilnahme,

  6. 6.

    die freiwillige Teilnahme und

  7. 7.

    die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe besonderer Organe für das Versorgungswerk.

(6) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 30 sowie der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde. Sie ist gemäß § 18 Absatz 3 bekannt zu machen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)