§ 13 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Hochschulzugang und Zulassung, Immatrikulation, Exmatrikulation, Studierendenschaft
§ 13 BbgHG – Zulassungshindernisse
Die Zulassung zu einem Studiengang muss versagt werden, wenn
- 1.
- 2.
die Zulassung zu einem Studiengang beantragt wird, für den eine frühere Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers erloschen ist, weil sie oder er entweder eine Prüfung in diesem Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht, oder
- 3.
für den Studiengang die Zulassungszahl festgesetzt ist und die Studienbewerberin oder der Studienbewerber keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zulassung nicht fristgerecht Gebrauch machte.