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§ 13 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Investive Schlüsselzuweisungen

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 13 BbgFAG – Berechnung und Verteilung der investiven Schlüsselzuweisungen

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten investive Schlüsselzuweisungen. Die investiven Schlüsselzuweisungen werden zum Ausgleich mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Investitionsbedarfs insbesondere für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung. Beim Mitteleinsatz sollen die wachstumsrelevanten Bereiche Vorrang vor konsumtiven Bereichen haben.

(2) Die investive Schlüsselmasse wird aus einem Anteil von 6,5 Prozent von der Schlüsselmasse nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und aus den investiven Mitteln nach § 4 gebildet. In den Ausgleichsjahren 2025 und 2026 erhöht sich dieser Betrag gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 um jeweils 25 000 000 Euro. Die investive Schlüsselmasse wird auf die Gemeinden mit 70 Prozent und auf die Landkreise mit 30 Prozent aufgeteilt.

(3) Die investiven Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an die Gemeinden, Verbandsgemeinden und mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen an die Landkreise in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 12 berechnet und ausgezahlt.