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§ 13 BWaldG
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Erhaltung des Waldes → Abschnitt II – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung

Titel: Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-18
Normtyp: Gesetz

§ 13 BWaldG – Erholungswald

(1) Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.

(2) Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über

  1. 1.
    die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
  2. 2.
    die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher;
  3. 3.
    die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
  4. 4.
    das Verhalten der Waldbesucher.