Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BWG – Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Der Gewässereigentümer hat die Gewässerbenutzung ohne Anspruch auf ein öffentlich-rechtliches Entgelt zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist. § 13a bleibt unberührt.