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§ 13 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 13 BRAO – Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.

Zu § 13: Geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358).