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§ 13 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 1 – Rechtsstellung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und ihrer Mitglieder

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 13 ArchtG-LSA – Aufgaben der Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Aufgabe der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist es,

  1. 1.

    das Bauwesen, die Baukunst, den Städtebau und die Landschaftsgestaltung zu fördern und dabei auch die Belange des ökologischen, frauen- und familienfreundlichen sowie des behindertengerechten Bauens zu unterstützen,

  2. 2.

    die Berufsinteressen des Berufsstandes zu vertreten und sein Ansehen zu fördern,

  3. 3.

    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Berufsangehörigen zu unterstützen; für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung erlässt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt Ordnungen,

  4. 4.

    in Fragen der Berufsausübung den Berufsstand zu beraten,

  5. 5.

    auf die Beilegung beruflicher Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Berufsstandes sowie zwischen diesen und Dritten hinzuwirken,

  6. 6.

    gegenüber Behörden und Gerichten in Angelegenheiten des Berufsstandes Stellung zu nehmen und Gutachten zu erstatten,

  7. 7.

    Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen, wofür sie sich eine Sachverständigen-Bestellungsordnung gibt,

  8. 8.

    bei der Auslobung von Wettbewerben beratend tätig zu sein und auf die Einhaltung des geltenden Rechts bei der Wettbewerbsdurchführung hinzuwirken,

  9. 9.

    den Europäischen Berufsausweis für Architektinnen und Architekten auszustellen,

  10. 10.

    die im Rahmen des Vorwarnmechanismus erforderlichen Tätigkeiten vorzunehmen und

  11. 11.

    den partiellen Zugang zu einer Tätigkeit als Architektin oder Architekt zu gewähren.