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§ 13 ApoG
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Die Erlaubnis

Titel: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ApoG
Gliederungs-Nr.: 2121-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 ApoG – Tod des Erlaubnisinhabers oder Pächters

(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen die Erben die Apotheke für längstens 12 Monate durch einen Apotheker verwalten lassen.

(1a) Stirbt der Pächter einer Apotheke vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, so kann die zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten für den Verpächter zulassen, dass dieser die Apotheke für die Dauer von höchstens zwölf Monaten durch einen Apotheker verwalten läßt.

(1b) 1Der Verwalter bedarf für die Zeit der Verwaltung einer Genehmigung. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 erfüllt.

(2) 1Die Genehmigung erlischt, wenn der Verwalter nicht mehr die Approbation als Apotheker besitzt. 2§ 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Verwalter ist für die Beachtung der Apothekenbetriebsordnung und der Vorschriften über die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen verantwortlich.

Zu § 13: Geändert durch G vom 23. 7. 1988 (BGBl I S. 1077) und 23. 8. 1994 (BGBl I S. 2189).