§ 13 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwandsentschädigung
§ 13 AbgG LSA – Abgeordnete mit Behinderungen
Der Präsident erlässt für Abgeordnete, die aufgrund ihrer Behinderung nur unter besonders erschwerten Bedingungen das Mandat wahrnehmen können, im Einvernehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen, in denen auch die Erstattung der durch Begleitpersonen verursachten Kosten zu regeln ist.