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§ 13 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwandsentschädigung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 13 AbgG LSA – Abgeordnete mit Behinderungen

Der Präsident erlässt für Abgeordnete, die aufgrund ihrer Behinderung nur unter besonders erschwerten Bedingungen das Mandat wahrnehmen können, im Einvernehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen, in denen auch die Erstattung der durch Begleitpersonen verursachten Kosten zu regeln ist.