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§ 13 AbfG LSA
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen

Titel: Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbfG LSA
Gliederungs-Nr.: 2129.11
Normtyp: Gesetz

§ 13 AbfG LSA – Andienungsstellen für gefährliche Abfälle

(1) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung eine oder mehrere Andienungsstellen für gefährliche Abfälle (Andienungsstellen) zu bestimmen, die die Organisation der Entsorgung der gefährlichen Abfälle durchführen, und das Andienungsverfahren zu regeln.

(2) Die Verordnung nach Absatz 1 kann auch ein Unternehmen einer Rechtsform des Privatrechts bestimmen, das mit den Aufgaben der Andienungsstellen beauftragt werden kann, wenn das Unternehmen

  1. 1.

    durch seine Kapitalausstattung, innere Organisation, Fach- und Sachkunde des Personals sowie durch Zuverlässigkeit Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet und

  2. 2.

    dem Land Sachsen-Anhalt durch eine Beteiligung von mindestens 51 v. H. einen bestimmenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb eingeräumt hat.

Im Falle des Absatzes 2 sind die Aufgaben der Andienungsstellen dauerhaft getrennt vom sonstigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu erledigen.

(3) Mit der Verordnung nach Absatz 1 können den Andienungsstellen bei der Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen hoheitliche Aufgaben übertragen werden. Dabei kann es sich insbesondere handeln um

  1. 1.

    Aufgaben nach § 14 sowie solche im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung nach § 4 des Abfallverbringungsgesetzes und

  2. 2.

    die Auskunftspflicht über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsanlagen.

(4) Die Andienungsstellen unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde.