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§ 13 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Aufgaben der Resozialisierungsarbeit

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 13 AROG – Aufgaben der Hilfe zur Vorbereitung der Entlassung und nachgehende Betreuung nach der Entlassung bei Freiheitsentzug

(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen in engem Zusammenwirken mit den sozialen Diensten im Vollzug die Aufgabe wahr, Probandinnen und Probanden, die sich im Straf- oder Maßregelvollzug befinden, zur Vorbereitung der Entlassung bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen (§ 42 Absatz 1 und Absatz 2 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes, § 8 Absatz 5 und 6 des Maßregelvollzugsgesetzes).

(2) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz wirken an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit, soweit und solange dies zur Resozialisierung angezeigt ist.