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§ 13 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Gliederungs-Nr.: 305-4/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 APOGV – Ausscheiden aus der Ausbildung

(1) Gerichtsvollzieherbewerber, die in ihren Leistungen in der praktischen oder theoretischen Ausbildung den Anforderungen nicht entsprechen oder die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 nicht mehr erfüllen, scheiden aus der Ausbildung aus.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Ausbildungsleiters und des Leiters der Bayerischen Justizakademie.

(3) In geeigneten Fällen können die Gerichtsvollzieherbewerber in einen späteren Ausbildungsjahrgang aufgenommen werden. Das Nähere bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts.