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§ 13 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Erster Titel – Anspruchsvoraussetzungen → Zweiter Untertitel – Renten wegen Erwerbsminderung

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 13 ALG – Renten wegen Erwerbsminderung

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).

(1) 1Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn

  1. 1.
    sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
  2. 2.
    sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und
  3. 3.
    sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

2Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 3§ 43 Absatz 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600). Satz 1 Nummern 2 und 3 geändert und Nummer 4 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2001 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um

  1. 1.
    vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
  2. 2.
    Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
  3. 3.
    Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
  4. 4.
    Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
  5. 5.
    Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
  6. 6.
    Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
  7. 7.
    Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und
  8. 8.
    (weggefallen)
  9. 9.
    (weggefallen)
  10. 10.

Absatz 2 erster Satzteil und Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Nummer 3 geändert durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 388). Nummer 6 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1461). Nummer 7 geändert und Nummern 8 und 9 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.

Absatz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

(4) 1Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muss nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. 2Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.

Absatz 4 Satz 2 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).