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§ 13 2. BImSchV
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 2. BImSchV – Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

(1) Die Befüllung der Anlagen mit Lösemitteln oder Hilfsstoffen sowie die Entnahme gebrauchter Lösemittel sind so vorzunehmen, dass Emissionen an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen nach dem Stand der Technik vermindert werden, insbesondere dadurch, dass die verdrängten lösemittelhaltigen Abgase

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    abgesaugt und einem Abscheider zugeführt werden oder
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    nach dem Gaspendelverfahren ausgetauscht werden.

(2) Rückstände, die leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen enthalten, dürfen den Anlagen nur mit einer geschlossenen Vorrichtung entnommen werden.

(3) Leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen oder solche Stoffe enthaltende Rückstände dürfen nur in geschlossenen Behältnissen gelagert, transportiert und gehandhabt werden.