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§ 139 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

17. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 139 GOLT – Landtagsverwaltung

(1) Die Unterstützung des Präsidenten bei der Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben, die Vorbereitung der Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse, die Entgegennahme von Gesetzentwürfen, Anträgen, sonstigen Vorlagen, Eingaben und anderen an den Landtag gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung ist Aufgabe der Landtagsverwaltung.

(2) Der Direktor beim Landtag ist der ständige Vertreter des Präsidenten in der Verwaltung; er hat Zutritt zu allen Ausschusssitzungen.