Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Vierzehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 139 LWaG – Geltungsbereich von Verordnungen
(1) Erstreckt sich der Geltungsbereich von Rechtsverordnungen oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes oder einer Gebietskörperschaft, so ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden. Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundflächen von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.
(2) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteil einer Rechtsverordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Rechtsverordnung betroffen ist, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse in der Rechtsverordnung grob umschrieben ist. Im textlichen Teil der Rechtsverordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein.