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§ 139 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 139 LBG – Änderung des Landesdatenschutzgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Landesdatenschutzgesetz vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 99), BS 204-1, wird wie folgt geändert:

§ 31 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "des Landesbeamtengesetzes auf Angestellte und Arbeiter" durch die Worte "des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes auf Beschäftigte" ersetzt.

  2. 2.

    Nach Absatz 7 wird folgender neue Absatz 8 eingefügt:

    "(8) Beschäftigte haben neben dem Anspruch auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten auch ein Recht auf Einsicht in andere Akten, in denen personenbezogene Daten über sie im Hinblick auf das Dienst- oder Arbeitsverhältnis gespeichert werden; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die personenbezogenen Daten der Beschäftigten mit personenbezogenen Daten Dritter oder mit geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beschäftigten Auskunft zu erteilen."

  3. 3.

    Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.