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§ 139 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wirtschaft der Kommunen → Abschnitt 4 – Prüfungswesen

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 139 KVG LSA – Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamtes

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es untersteht im Übrigen dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar.

(2) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muss hauptamtlicher Beamter sein. Er muss die für sein Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(3) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen mit dem Hauptverwaltungsbeamten, dessen Stellvertreter, den Beigeordneten, dem für das Finanzwesen zuständigen Beschäftigten sowie dem Kassenverwalter, dessen Stellvertreter und mit den anderen Beschäftigten der Kommunalkasse nicht bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. Der Hinderungsgrund der Schwägerschaft entfällt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe oder der Aufhebung der sie begründenden eingetragenen Lebenspartnerschaft.

(4) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Kommune innehaben. Sie dürfen außerdem Zahlungen durch die Kommune weder anordnen noch ausführen.

(5) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes kann einem Beamten nur durch Beschluss der Vertretung entzogen werden. Die Abberufung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.