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§ 139 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug → Dritter Unterabschnitt – Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 139 BRAO – Entscheidung des Anwaltsgerichts

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozessordnung, einzustellen,

  1. 1.

    wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ist;

  2. 2.

    wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.

Zu § 139: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).