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§ 138 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 138 ThürBG – Überleitungsbestimmung (1)

Für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Dienste des Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines anderen Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Beamten und Wartestandsbeamten gilt Folgendes:

  1. 1.

    Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.

  2. 2.

    Beamte auf Zeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz.

  3. 3.

    Beamte auf Probe erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Probe nach diesem Gesetz.

  4. 4.

    Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 zu Beamten auf Probe ernannt werden.

  5. 5.

    Ehrenbeamte erhalten die Rechtsstellung eines Ehrenbeamten nach diesem Gesetz.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).