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§ 138 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt X – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 138 SBG – Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe

(1) Beamtinnen und Beamten auf Probe, denen bis zum 1. April 2009 noch kein Amt verliehen wurde, ist am 1. April 2009 ein Amt übertragen. Die für die Ernennung zuständige Behörde stellt die Amtsverleihung fest. Die Probezeit nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht ist weiterhin insoweit abzuleisten, als die regelmäßige Dauer drei Jahre oder weniger beträgt. Beträgt die regelmäßige Dauer der Probezeit mehr als drei Jahre, so ist die drei Jahre überschreitende Zeit nicht mehr als Probezeit abzuleisten.

(2) Beamtinnen und Beamte, die bereits ein Amt innehaben und die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, wenn sie die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben. § 6 Absatz 1 bleibt unberührt.