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§ 138 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 138 LBG – Änderung des Landespersonal Vertretungsgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 292), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 70 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "oder im Aufstieg" gestrichen.

    2. b)

      In Satz 2 werden die Worte "oder den Aufstieg" gestrichen.

    3. c)

      In Satz 3 werden die Worte "oder des Aufstiegs" gestrichen.

    4. d)

      Folgender Satz wird angefügt:

      "Die Sätze 1 bis 3 finden in den Fällen des § 130 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entsprechende Anwendung."

  2. 2.

    § 79 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 4 wird gestrichen.

      2. bb)

        Die bisherigen Nummern 5 bis 19 werden Nummern 4 bis 18.

    2. b)

      In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 13 und 14" durch die Angabe "Nr. 12 und 13" ersetzt.

  3. 3.

    In § 80 Abs. 2 Nr. 11 wird die Verweisung "§ 105 LBG" durch die Verweisung "§ 98 LBG" ersetzt.

  4. 4.

    In § 81 Satz 3 wird die Verweisung "§ 50 Abs. 1 LBG" durch die Verweisung "§ 41 Abs. 1 LBG" ersetzt.

  5. 5.
  6. 6.

    In § 93 Abs. 5 wird die Verweisung "§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6" durch die Verweisung "§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.